Clever heizen - mit Wärme von den Herzo Werken
Fernwärmepreisgleitklauseln müssen nach §24 Abs.4 AVBFernwärmeV ein Marktelement enthalten, welches die individuelle Kostenentwicklung der Herzo Werke an den allgemeinen Wärmemarkt angleicht. Neben dem Marktelement muss sich laut Gesetz die Preisanpassung des Arbeitspreises dabei an den verbrauchsabhängigen Brennstoffkosten für den im Wesentlichen bei der Fernwärmeerzeugung eingesetzten Primärenergieträger Biomethan orientieren. Der Arbeitspreis (AP) ändert sich entsprechend der Kostenentwicklung für die Brennstoffe Erdgas (Marktelement) und Heizöl (Gestehungskostenelement) nach unten stehenden Formeln. Die Wärmepreise werden jährlich zum Anpassungszeitpunkt erster Oktober berechnet. Eine Umsetzung kann zu einem späteren Termin erfolgen. Das Wärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, insbesondere soweit die Indexwerte zum Anpassungszeitpunkt noch nicht vorliegen, den Kunden mit der Jahresendabrechnung rückwirkend über die Preisanpassungen zu informieren. Auf die genannten Preise wird die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.
Informationen zu Preisgleitformel und Index
Die Wärmepreise werden jährlich zum Anpassungszeitpunkt erster Oktober berechnet. Eine Umsetzung kann zu einem späteren Termin erfolgen.
Das Wärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, insbesondere soweit die Indexwerte zum Anpassungszeitpunkt noch nicht vorliegen, den Kunden mit der Jahresendabrechnung rückwirkend über die Preisanpassungen zu informieren.
Auf die genannten Preise wird die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe (derzeit 19%) erhoben.
- Erdgas/Tabellenblatt "5.3.2 Erdgas-€-Haushalte"; Deutschland
Hier können Sie sich die Preise ansehen
Der Mittelwert aus 12 Monaten gilt für 12 Monate. Die Berechnung des Mittelwerts beinhaltet eine Verschiebung von 9 Monaten. 12-9-12
- Heizöl/Tabellenblatt "5.6.2 Leichtes Heizöl-€-Verbraucher"; bei Lieferung in Tankkraftwagen an Verbraucher, 40 - 50 hl pro Auftrag, frei Verbrauch; "Rheinschiene":
Hier können Sie sich die Preise ansehen
Der Mittelwert aus 12 Monaten gilt für 12 Monate. Die Berechnung des Mittelwerts beinhaltet eine Verschiebung von 2 Monaten. 12-2-12
- Löhne nach TVV: http://oeffentlicher-dienst.info/tv-v/
Es gilt der jeweils aktuelle Lohn in der Entgeltgruppe 4 Stufe 1
Arbeitspreis
AP1 = der ab dem Anpassungszeitpunkt jeweilige neue Arbeitspreis
APo = der gültige Basis-Arbeitspreis
Erdgas1 = der zum Anpassungszeitpunkt jeweilige Erdgaspreis
HEL1 = der zum Anpassungszeitpunkt jeweilige Heizölpreis
Leistungspreis
Die Preisanpassung des Leistungspreises orientiert sich an den verbrauchsunabhängigen Kosten für Erzeugungs- und Leitungsanlagen sowie den Personalkosten für das Betriebspersonal. Zur Ermittlung des Faktors L wird der vereinbarte Lohn des Tarifvertrages TVV für Versorgungsunternehmen in der Entgeltgruppe 4, Stufe 1 herangezogen. Der Leistungspreis (LP) ändert sich bei einem unveränderlichen Anteil von 20 % (Fixanteil) zu 80% entsprechend der Kostenentwicklung der Löhne (Lohn/ BasisLohn) nach der Formel:
LP1 = der ab dem Anpassungszeitpunkt jeweils gültige, neue Leistungspreis
LPo = der gültige Basis-Leistungspreis
Lohn = der zum Anpassungszeitpunkt jeweils gültige neue Lohn
Verrechnungspreis
Die Preisanpassung des Verrechnungspreises orientiert sich an den verbrauchsunabhängigen Kosten für die Messung, Ablesung und Abrechnung. Zur Ermittlung des Faktors L wird der vereinbarte Lohn des Tarifvertrages TVV für Versorgungsunternehmen in der Entgeltgruppe 4, Stufe 1 herangezogen. Der Verrechnungspreis (VP) ändert sich bei einem unveränderlichen Anteil von 40 % (Fixanteil) zu 60% entsprechend der Kostenentwicklung der Löhne (Lohn1/ Lohn0) nach der Formel:
VP1 = der ab dem Anpassungszeitpunkt jeweils gültige, neue Verrechnungspreis
VPo = der gültige Basis-Verrechnungspreis
Lohn = der zum Anpassungszeitpunkt jeweils gültige neue Lohn