Messstellenbetrieb
Hier finden Sie die Pflichtveröffentlichungen des Messstellenbetreibers Herzo Werke GmbH.
Messstellenbetrieb
Messzugang
Messstellenbetreiberrahmenvertrag
Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messlokationen durch einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber und entspricht dem Wortlaut der Beschlüsse BK6-17-042 der BNetzA vom 23.08.2017.
Messstellenvertrag
Dieser Vertrag umfasst den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme i. S. d. Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) im Bereich Elektrizität, für die der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt
- Anlage a Preisblatt Messstellenbetrieb (gültig ab 01.05.2024)
- Anlage b Kontaktdatenblatt Messstellennutzer = Lieferant/Messstellenbetreiber
- Anlage c Kontaktdatenblatt Messstellennutzer = Letztverbraucher/Messstellenbetreiber
- Anlage d EDI-Vereinbarung
Messwesen
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet die Herzo Werke GmbH, Messstellen nach und nach mit einer modernen Messeinrichtung auszustatten. Die neuen Zähler werden digital sein und die bisherigen ersetzen. Diese Maßnahme betrifft alle Kunden mit einem Verbrauch von weniger als 6.000 Kilowattstunden pro Jahr.
Informationen über den Umfang der Rolloutverpflichtungen
Gem. § 29 MsbG haben grundzuständige Messstellenbetreiber, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Soweit keine gesetzliche Ausstattung mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist, sind ortsfeste Zählpunkte mit modernen Messeinrichtungen auszustatten.
In Erfüllung dieser Pflichten plant die Herzo Werke GmbH derzeit in ihrem Netzgebiet
- 1.892* ortsfeste Zählpunkte mit intelligenten Messsystemen,
- 11.621* ortsfeste Zählpunkte mit modernen Messeinrichtungen
auszustatten. Die tatsächliche Ausstattung hängt von der künftigen Netzentwicklung, dem Verbrauchsverhalten der Endkunden sowie der Entwicklung von Neubauten und größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bzw. der Entwicklung von Stilllegungen ab.