Allgemeine Informationen
Infos zum Heizungsgesetz, Überprüfungsintervall für Gasanlagen und Kaminkehrer finden Sie hier.
Das neue Gebäudeenergiegesetz ("Heizungsgesetz")
Die lange diskutierte Novellierung des Gebäudeenergiegesetz – häufig in der Öffentlichkeit auch als Heizungsgesetz bezeichnet – ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Mit der Novellierung wird u.a. der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungsanlagen verbindlich geregelt. Leider enthält die Neufassung des Gebäudeenergiegesetz einige Ausnahmen und Übergangsregelungen. Eine erste Orientierung liefert die nachfolgende Abbildung:
Demnach sind vier Fälle zu unterscheiden:

1. Neubau in einem Neubaugebiet
Die Heizung muss mit mindestens 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Vorgabe erfüllen Sie z.B. mit einem Fernwärmeanschluss, einer Wärmepumpe, einer Biomasseheizung etc., aber auch mit einer sogenannten Hybridheizung bestehend z.B. aus einer Gasheizung in Kombination mit einer Wärmepumpe. Ebenfalls erlaubt ist der Einbau einer Gasheizung, die Wasserstoff als Brennstoff nutzt. Eine Lieferung von Wasserstoff über unser bestehendes Erdgasnetz ist aktuell leider nicht möglich – allerdings wird eine Umstellung unseres Gasnetzes auf 100 % Wasserstoff bereits untersucht.
2. Neubau außerhalb eines Neubaugebietes
Außerhalb von Neubaugebieten gilt die Vorgabe mit mindestens 65 % Erneuerbare Energien für neue Heizungen erst dann, wenn die kommunale Wärmeplanung der Stadt oder der Gemeinde vorliegt. Großstädte mit > 100.000 Einwohnern haben für die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 Zeit, kleinere Gemeinden bis zum 30. Juni 2028. Für vor dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung neu eingebaute Öl- und Gasheizungen gilt zu beachten, dass diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbare Energien (z.B. Wasserstoff oder Biogas) nutzen müssen:
- ab 2029: mindestens 15 %
- ab 2035: mindestens 30 %
- ab 2040: mindestens 60 %
- ab 2045: 100 %
Weiter gilt zu beachten, dass vor dem einbau eine verbindliche Beratung erfolgt.
3. Bestehende Heizung, die funktioniert oder sich reparieren lässt
Ein Heizungstausch ist nicht vorgeschrieben.
4. Bestehende Heizung, die defekt ist und sich nicht reparieren lässt
Ist keine Reparatur der Heizung möglich und liegt noch keine kommunale Wärmeplanung vor kann bis spätestens 30. Juni 2026 (Städte > 100.000 Einwohner) bzw. 30. Juni 2028 (Kommunen < 100.000 Einwohner) trotzdem eine neue Öl- oder Gasheizung eingebaut werden. Allerdings ist auch in diesem Fall wie unter Punkt 2) zu beachten, dass die neue Heizung ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbare Energien nutzen und dafür auch geeignet sein muss.
Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen die Internetseite www.energiewechsel.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.