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Allgemeine Informationen

Infos zum Heizungsgesetz, Überprüfungsintervall für Gasanlagen und Kaminkehrer finden Sie hier.

Das neue Gebäudeenergiegesetz ("Heizungsgesetz")

Die lange diskutierte Novellierung des Gebäudeenergiegesetz – häufig in der Öffentlichkeit auch als Heizungsgesetz bezeichnet – ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Mit der Novellierung wird u.a. der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungsanlagen verbindlich geregelt. Leider enthält die Neufassung des Gebäudeenergiegesetz einige Ausnahmen und Übergangsregelungen. Eine erste Orientierung liefert die nachfolgende Abbildung:
Demnach sind vier Fälle zu unterscheiden:


1. Neubau in einem Neubaugebiet


Die Heizung muss mit mindestens 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Vorgabe erfüllen Sie z.B. mit einem Fernwärmeanschluss, einer Wärmepumpe, einer Biomasseheizung etc., aber auch mit einer sogenannten Hybridheizung bestehend z.B. aus einer Gasheizung in Kombination mit einer Wärmepumpe. Ebenfalls erlaubt ist der Einbau einer Gasheizung, die Wasserstoff als Brennstoff nutzt. Eine Lieferung von Wasserstoff über unser bestehendes Erdgasnetz ist aktuell leider nicht möglich – allerdings wird eine Umstellung unseres Gasnetzes auf 100 % Wasserstoff bereits untersucht.


2. Neubau außerhalb eines Neubaugebietes


Außerhalb von Neubaugebieten gilt die Vorgabe mit mindestens 65 % Erneuerbare Energien für neue Heizungen erst dann, wenn die kommunale Wärmeplanung der Stadt oder der Gemeinde vorliegt. Großstädte mit > 100.000 Einwohnern haben für die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 Zeit, kleinere Gemeinden bis zum 30. Juni 2028. Für vor dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung neu eingebaute Öl- und Gasheizungen gilt zu beachten, dass diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbare Energien (z.B. Wasserstoff oder Biogas) nutzen müssen:
- ab 2029: mindestens 15 %
- ab 2035: mindestens 30 %
- ab 2040: mindestens 60 %
- ab 2045: 100 %

Weiter gilt zu beachten, dass vor dem einbau eine verbindliche Beratung erfolgt.


3. Bestehende Heizung, die funktioniert oder sich reparieren lässt

Ein Heizungstausch ist nicht vorgeschrieben.


4. Bestehende Heizung, die defekt ist und sich nicht reparieren lässt


Ist keine Reparatur der Heizung möglich und liegt noch keine kommunale Wärmeplanung vor kann bis spätestens 30. Juni 2026 (Städte > 100.000 Einwohner) bzw. 30. Juni 2028 (Kommunen < 100.000 Einwohner) trotzdem eine neue Öl- oder Gasheizung eingebaut werden. Allerdings ist auch in diesem Fall wie unter Punkt 2) zu beachten, dass die neue Heizung ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbare Energien nutzen und dafür auch geeignet sein muss.
Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen die Internetseite www.energiewechsel.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Überprüfungsintervall Gasanlagen (inkl. Jahres-Check-Liste)

Hier finden Sie Informationen über die Überprüfung bestehender Gasanlagen entsprechend den Technischen Richtlinien.

Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bzw. durch den Abschluss eines Gaslieferungsvertrages ist ein Gebäudeeigentümer zur regelmäßigen und sachkundigen Überprüfung seiner Haus-Gasleitungen/Gasinstallation verpflichtet.

Entsprechend dieser Anforderung ist seit dem Jahr 2008 auch im Technischen Regelwerk für Gasinstallationen (TRGI) festgeschrieben, dass ein Gebäudeeigentümer in seiner Funktion als Betreiber einer Gasanlage dafür Verantwortung trägt, dass eine regelmäßige Überprüfung seiner Gasanlage durchgeführt wird.

Unter Gasanlage versteht man sowohl die Gasinstallation, also die Haus-Gasleitungen, als auch das/die Gasverbrauchsgerät/-Einrichtungen.

Unter regelmäßiger Überprüfung versteht man:

  • die jährliche Sichtkontrolle der gesamten Gasinstallation,
  • die regelmäßige Instandhaltung der Gasgeräte durch ein zugelassenes Vertragsunternehmen sowie
  • die Gebrauchsfähigkeit bzw. die Dichtheit der Gasleitungsanlage (Innenleitungen und frei verlegte Außenleitungen) alle 12 Jahre durch ein zugelassenes Vertragsunternehmen prüfen zu lassen.


Während regelmäßige Instandhaltungen sowie die Gebrauchsfähigkeits- und Dichtheitsprüfungen nur von zugelassenen Vertrags-Installateurunternehmen durchgeführt werden können, kann die jährliche visuelle Kontrolle der Gasinstallation vom Eigentümer bzw. Anlagenbetreiber selbst anhand einer Checkliste durchgeführt werden.

Weitere interessante Informationen für einen Gebäudeeigentümer/Anlagenbetreiber können Sie sich unter http://www.dvgw.de/gas/informationen-fuer-verbraucher/ herunterladen.

Kaminkehrer für Ihren Wohnort

Der Schornsteinfeger überprüft Ihre Gasheizung. Als Grundlage hierfür dient die Bundes-Kehr und Überprüfungsordnung sowie die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Bei der Abgasmessung wird der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase auf Einhaltung der Grenzwerte geprüft. Zudem werden die Abgasleitungen auf Verunreinigungen untersucht und gegebenenfalls gesäubert. Auch eine ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft steht bei der Überprüfung auf der Agenda des Schornsteinfegers.

Der Kaminkehrer berät Sie zu den Prüfungsintervallen und Messfristen. Hier finden Sie den für Ihren Wohnort zuständigen Kaminkehrer.

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