Notfall

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Notfallnummern

Erdgas

09132 904-53

Trinkwasser

09132 904-54

Strom

09132 904-55

Wärme

09132 904-56

Der Bereitschaftsdienst der Herzo Werke ist an 365 Tagen rund um die Uhr, 24 Stunden erreichbar.

Herzo Media 09132 904-57

Den Bereitschaftsdienst der Herzo Media erreichen Sie von 8:00 bis 20:00 Uhr.

Stromnetz

Hier finden Sie die Pflichtveröffentlichungen des Netzbetreibers Herzo Werke GmbH für das Postleitzahlgebiet 91074.

Netzentgelte

Regelung der Netzentgelte

Der Netzzugang und die Entgelte werden seit dem 13. Juli 2005 vom Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.

Die Netzentgelte sind sorgfältig nach allen vorliegenden Erkenntnissen und Behördenmitteilungen ermittelt. Soweit sich aus einer späteren behördlichen Festlegung der Erlösobergrenze oder einem geänderten Ordnungsrahmen eine andere Erlösobergrenze für das aktuelle Jahr ergeben sollte, und soweit dies nicht ohne Nachteil für den Netzbetreiber auf anderem Wege zukünftig erlöswirksam berücksichtigt werden kann, behält sich der Netzbetreiber vor, entsprechende Anpassungen (ggf. rückwirkend) vorzunehmen.

Die in den Preisblättern enthaltenen Entgelte bilden zusammen mit der Konzessionsabgabe und den gesetzlichen Umlagen die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung. Die Preisblätter gelten für alle Kunden und Lieferanten, welche das Netzgebiet des Netzbetreibers Herzo Werke GmbH nutzen.

Die Herzo Werke GmbH ist gemäß § 27 Abs. 1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) zur Veröffentlichung der Entgelte auf Ihrer Internetseite verpflichtet.

 

Atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

Die Herzo Werke GmbH bietet Netzkunden ein individuelles Netzentgelt an, wenn das Lastverhalten eines lastganggemessenen Kunden erwarten lässt, dass die Höchstlast dauerhaft und vorhersehbar außerhalb des Höchstlastfensters liegt.

 

Singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Abs. 3 StromNEV

Ein Netzkunde hat Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt, sofern dieser sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt.

 

Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG)

Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach §18 Abs. 2 StromNEV gemäß dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG).

Netzanschluss

Die Herzo Werke GmbH informieren nach §29 NAV über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsverordnung in Niederspannung:

Vertragsanpassungsmöglichkeiten

§ 29 Abs. 1 Satz 1 NAV
Übergangsregelung
(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussnehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet über die Möglichkeit einer Anpassung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren.

§ 115 Abs. 1 EnWG
(1) Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung.

Netznutzung

Die Herzo Werke GmbH gewähren gemäß § 20 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfreien Netzzugang:

Wir stellen Ihnen auf dieser Seite die zurzeit geltenden Musterverträge zur Verfügung:

Netznutzungsvertrag für Lieferanten (Lieferantenrahmenvertrag)

Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Netznutzung.
Der Vertrag wird zwischen dem Stromlieferanten (Transportkunde) und dem Netzbetreiber geschlossen.

Netznutzungsvertrag für Lieferanten (Lieferantenrahmenvertrag)

Netznutzungsvertrag für Letztverbraucher

Dieser Vertrag regelt die entgeltliche Nutzung des Netztes durch den Kunden. Der Kunde zahlt seine Netzentgelte hierbei direkt an den Netzbetreiber, da er mit seinem Lieferanten einen reinen Stromliefervertrag geschlossen hat.
Der Vertrag wird zwischen Netznutzer und dedm Netzbetreiber geschlossen.

Netznutzungsvertrag gültig ab 01.04.2022

Anlagen zu den Netznutzungsverträgen

Zertifikate für den elektronischen Datenaustausch zur Marktkommunikation

für das Netz: vnb-hw@edihw.herzowerke.de.cer

für den Vertrieb: enh-hw@edihw.herzowerke.de.cer

Hier gelangen Sie zum aktuellen Wiederverkäufernachweis für Elektrizität.

Niedertarifzeiten

Im Netzgebiet der Herzo Werke GmbH gelten für eingebaute Funkrundsteuerempfänger, sofern nicht anders vereinbart, folgende Standardniedertarif-, Sperr- und Freigabezeiten.

Für folgende Zeiten gilt der Hochtarif (HT)

  nicht Haushaltskunden Haushaltskunden
Sommer (01.04. bis 30.09.)    
Werktags (Montag bis Freitag) 06:00 Uhr - 18:00 Uhr 06:00 Uhr - 22:00 Uhr
Samstags 00:00 Uhr - 00:00 Uhr 00:00 Uhr - 00:00 Uhr
Sonn- und gesetzliche Feiertage* 00:00 Uhr - 00:00 Uhr 00:00 Uhr - 00:00 Uhr
Winter (01.10. - 31.03.)    
Werktags (Montag bis Freitag) 06:00Uhr - 22:00 Uhr 06:00 Uhr - 22:00 Uhr
Samstags 06:00 Uhr - 13:00 Uhr 00:00 Uhr - 00:00 Uhr
Sonn- und gesetzliche Feiertage* 00:00 Uhr - 00:00 Uhr 00:00 Uhr - 00:00 Uhr

*Als Feiertage gelten die für München festgelegten gesetzlichen Feiertage.

Alle übrigen Zeiten gelten als Niedertarif (NT).

 

Standardlastprofile

Im Netzgebiet der Herzo Werke GmbH wird das analytische Lastprofilverfahren angewendet.
Letztverbraucher im Netzgebiet mit einem Jahresverbrauch unter 100.000 Kilowattstunden werden anhand des Standardlastprofilverfahrens bilanziert.
Im Netzgebiet der Herzo Werke GmbH gelten folgende BDEW Standardlastprofile:

Profiltyp Bezeichnung beim VNB Kundengruppe
H0 H00 Haushaltskunden
G0 G00 Gewerbekunden
L0 L00 Landwirtschaftskunden
  STB Straßenbeleuchtung

Das Haushaltsprofil H0 wird mit der Dynamisierungsfunktion des BDEW dynamisiert.

Die Zuordnung des jeweiligen Standardlastprofils erfolgt durch die Herzo Werke GmbH. In begründeten Fällen kann die Zuordnung auf Wunsch des Netznutzers geändert werden.

Temperaturabhängige Lastprofile (TLP)

Die temperaturabhängigen Lastprofile sind unabhängig vom Jahresstromverbrauch und der installierten Leistung anwendbar, das heißt, die SLP-Anwendungsgrenze von 100.000 kWh/a gilt nicht.

Nachfolgendes Lastprofil steht zur Verfügung:

Profiltyp
NSH -Speicherheizung getrennte Messung. Hier sind zwei Zähler vorhanden, einer für Heizung und Warmwasserbereitung und einer für die übrigen Anlagen des Kunden. Bei einem Lieferantenwechsel müssen beide Marktlokationen getrennt gemeldet werden.
-Speicherheizung gemeinsame Messung. Hier ist nur ein Zähler vorhanden, an den die Heizung und die übrigen Anlagen des Kunden angeschlossen sind. Diese Variante gibt es nur noch bei Bestandsanlagen. In diesem Fall erfolgt eine rechnerische Aufteilung auf Speicherheizungs- und Allgemeinverbrauch. Der Allgemeinverbrauch wird über ein zusätzliches Standardlastprofil (SLP) abgebildet.

Als Bezugstemperatur TBezug ist für alle temperaturabhängigen Lastprofile 17 °C festgelegt. Oberhalb dieser Temperatur bleibt das Lastprofil gleich. Es wird also das Lastprofil für 17 °C benutzt.
Als Auslegungstemperatur (tiefste Temperatur) für alle temperaturabhängigen Lastprofile ist -17 °C festgelegt. Unterhalb dieser Temperatur bleibt das Lastprofil gleich. Es wird also das Lastprofil für -17 °C benutzt.

Als Temperaturmessstelle für das Netzgebiet der Herzo Werke GmbH gilt die Wetterstation Nürnberg (DWD Station: 10763).

Netzstrukturdaten

Differenzmengen

Mehr-/Mindermengenpreise

Die Herzo Werke GmbH rechnen die Mehr-/Mindermengen mit den vom BDEW im Internet veröffentlichten Preisen ab.

HIER gelangen Sie zur Übersicht.

Grund- und Ersatzversorger

Grundversorgung Strom

Grundversorger im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist jeweils das Versorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Gemäß § 36 EnWG wurde zum 1. Juli 2021 für den Zeitraum 01. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024, die Herzo Werke GmbH als Grundversorger der Elektrizitätsversorgung festgestellt.

Gemäß § 36 EnWG wurde zum 1. Juli 2024 für den Zeitraum 01. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027, die Herzo Werke GmbH als Grundversorger der Elektrizitätsversorgung festgestellt.

Ersatzversorgung Strom

Nach § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) befinden sich Letztverbraucher, welche Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, in Ersatzversorgung.

Die Ersatzversorgung für Strom wird vom jeweils aktuellen Grundversorger des Netzgebietes der Herzo Werke GmbH durchgeführt.

Preisblätter Grund- und Ersatzversorgung

Lieferantenwechselprozess

In den Schritten 11a und 11b des Prozesses Lieferantenwechsel, in Schritt 6 des Prozesses Lieferende, in Schritt 10 des Prozesses Lieferbeginn und im gesamten Prozess Zählerstand/ Zählwertübermittlung wird dem Netznutzer, anstelle der vorgesehenen Übermittlung einer MSCONS-Nachricht, direkter Zugriff auf die Zählerstände und Zählwerte gewährt. In den Schritten 2 und 4 des Prozesses Stammdatenänderung ist ebenfalls wegen des gewährten direkten Zugriffs auf die Stammdaten die Änderung nicht von der Antwort durch Bestätigung oder Ablehnung auf die Änderungsmeldung abhängig.

Allen Netznutzern wird auf Anfrage ein ausformuliertes Angebot über den Abschluss einer solchen Vereinbarung vorgelegt, das ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.

Tenor 5 GPKE

Die Herzo Werke GmbH bietet allen Netznutzern für ihr Netzgebiet eine Vereinbarung zur Verwendung eines anderen Datenformats sowie zur Anpassung einzelner Prozessschritte nach Tenor 5 der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 11.07.2006 (BK6-06-009 – GPKE) – Abrechnungsmodell zur gemeinsamen Nutzung eines integrierten IT-Systems – an.

Allen Netznutzern wird auf Nachfrage ein ausformuliertes Angebot über den Abschluss einer solchen Vereinbarung vorgelegt, das ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.

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