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Der Bereitschaftsdienst der Herzo Werke ist an 365 Tagen rund um die Uhr, 24 Stunden erreichbar.

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Den Bereitschaftsdienst der Herzo Media erreichen Sie von 8:00 bis 20:00 Uhr.

Hände halten Glühbirnen

Aktuelle Informationen

An dieser Stelle möchten die Herzo Werke aktuelle Informationen mit Ihnen teilen.

Privilegierung für Wärmepumpen gemäß § 22 EnFG

Auf Grundlage von § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) erreichen uns im Moment zahlreiche Anträge, die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage für das Jahr 2023 auf 0,00 ct/kwh zu setzen.
Wichtiger Hinweis:
Aktuell sammeln wir alle Meldungen bei uns im Unternehmen. Allerdings ist das EnFG zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht EU-beihilferechtlich genehmigt. Aufgrund der fehlenden Genehmigung können die Anträge nicht bearbeitet werden.
Sollte der rechtliche Rahmen vorliegen, können Sie für die Zukunft einen Wärmepumpentarif beantragen, der dann von der KWKG-Umlage und der Offshore-Umlage befreit ist.
Folgende Voraussetzungen müssten erfüllt sein, um die Umlagen-Privilegierung in Anspruch zu nehmen:
-    Abschluss eines neuen Wärmepumpen-Stromliefervertrags.
-    Sie sind Eigentümer einer Wärmepumpe mit einem eigenen Zähler gemäß des EnFG
-    Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten nach § 22 Absatz 2 Nr. 1 EnFG
-    Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und Ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt ( nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 EnFG)

Aktuell bieten wir nur einen Heizstromtarif an. Wesentlicher vertraglicher Bestandteil ist der vereinbarte Arbeitspreis. Eine Reduzierung um die KWKG-Umlage und die Offshore-Umlage für das Jahr 2023 und voraussichtlich für das Jahr 2024 wird nicht stattfinden.

Vorsicht Haustürgeschäfte

Herzo Werke warnen vor Haustürgeschäften

Aus aktuellem Anlass warnen die Herzo Werke vor unseriösen Datenabfragen an der Haustür. Zahlreiche Kunden haben uns bereits darüber informiert, dass Personen von Haus zu Haus gehen und die aktuellen Zählerstände erfragen. Zudem möchten sie Informationen zu den Strom- und Gasverträgen erhalten.


Bitte geben Sie Ihre Daten niemals an der Haustür preis und lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Seriöse Anbieter verzichten auf diese Art der Kundenakquise vollständig.


Leider nimmt auch der unlautere Wettbewerb über das Telefon zu. Auch hier gilt: Geben Sie keine Daten weiter und bleiben Sie skeptisch. Lassen Sie sich nicht „überrumpeln“ und legen Sie am besten direkt auf. Auch am Telefon kann ein gültiger Vertrag abgeschlossen werden. Allein mit Ihrem Namen und der Zählernummer, kann der Anrufer bereits einen Wechsel zu einem anderen Energieanbieter veranlassen.


Sollten Sie dennoch unfreiwillig einen Vertrag unterschrieben oder über das Telefon abgeschlossen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Achten Sie nach solchen Telefonaten und Haustürbesuchen auf die Post der nächsten Tage, häufig folgt eine Bestätigung. Wenn Sie dann doch nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von 14 Tagen den Vertrag widerrufen.


Für Fragen zu diesen Themen erreichen Sie uns unter 09132 / 904-0.


Die Verbraucherschutzzentrale sowie die Polizei haben auf ihren Websites weiterführende Informationen zu diesen Themen. Klicken Sie den entsprechenden Link und Sie gelangen zu der jeweiligen Website.

Polizei

Verbraucherschutzzentrale

Preisbremsengesetze für Strom, Gas und Wärme

Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,

durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden auch im Jahr 2023 besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine Preisbremsen für Strom (StromPBG), Erdgas (EWPBG) und Wärme (EWPGB) beschlossen und zu deren Umsetzung Gesetze erlassen (Gesetzesbezeichnung in Klammern).

Ziel ist es, die Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch uns als Lieferant und hängt von den tarifvertraglichen Vereinbarungen mit unseren Kunden und dem Energiebezug an den Entnahmestellen ab.

Seit dem 1. Januar 2023 greifen die staatlichen Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme. Aufgrund von softwarespezifischen Problemen bei der Herzo Werke GmbH kommt es bei der Umsetzung des Preisbremsengesetzes zu Problemen, die einen korrekten Abschlag zum 01.04. unmöglich machen. Wir werden unsere Kundinnen und Kunden, die nach dem Preisbremsengesetz für Strom, Erdgas und Wärme ent­lastungsberechtigt sind, vor der Anforderung des Abschlages für den Monat April (zum 01.05.2023), in einem persönlichen Anschreiben informieren. Hierin werden wir Ihnen den Entlastungsbetrag, den neuen Abschlag für 2023 sowie weitere Informationen zu den Preisbremsengesetzen mitteilen. Ihnen entsteht durch die Nachholung der Entlastung für die Monate Januar bis April 2023 kein finanzieller Nachteil. 

Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG)

Umsetzung der Preisbremse für Stromkunden

Vor der Anforderung des Abschlages für den Monat März 2023 (zum 01.04.2023) werden die Herzo Werke GmbH ihre Kunden für Strom, Gas und Wärme, die nach dem Preisbremsengesetz entlastungsberechtigt sind, in einem persönlichen Anschreiben informieren. Hierin werden ihnen der Entlastungsbetrag, der neue Abschlag für 2023 sowie weitere Informationen zu den Preisbremsengesetzen mitgeteilt.  


1. Welche Kundengruppen sind entlastungsberechtigt?

Grundsätzlich sind alle Stromkunden durch die Strompreisbremse ab dem 01.01.2023 für jede ihrer Entnahmestellen entlastungsberechtigt. Die Umsetzung der Preisbremse erfolgt ab dem 01.03.2023 (zur Berücksichtigung der Entlastung für Januar und/oder Februar 2023 beachten Sie bitte die untenstehenden Hinweise).
Die jeweilige Höhe der Strompreisbremse hängt maßgeblich von der Verbrauchsprognose für die Entnahmestelle bzw. dem an der Entnahmestelle gemessenen Jahresverbrauch ab. Weiterhin kommt es darauf an, ob die Entnahmestelle mit einem SLP-Zähler oder einem RLM-Zähler ausgestattet ist (dazu sogleich).
Achtung: Von der von der Inanspruchnahme der Strompreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen!


2. Höhe der Entlastung

Kunden, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 leitungsgebunden mit Strom beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat – erstmals ab März 2023 – eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 12 Abs. 4 StromPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Strompreis für ein (je nach Verbrauch) 80%iges bzw. 70%iges monatliches Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der tarifvertraglichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellen Mengenkontingent sowie Ihrem tatsächlichen Verbrauch ab.


Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe der Ihnen im aktuellen Abrechnungszeitraum zu gewährenden Entlastungsbeträge sowie zu Ihrem Entlastungskontingent.
Um den monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 5 StromPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 6 StromPBG) multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze für Großverbraucher (§§ 19-11 EWPBG)). Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Wenn im laufenden Vertrag keine Abschlagszahlungen vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung.


Der Referenzpreis beträgt:

  • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh: 40 ct/kWh (inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer);
  • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh: 13 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer).

Maßgeblich für die Einstufung der Entnahmestelle ist bei einer SLP-Entnahmestelle die uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers. Bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung ist die im Jahr 2021 gemessene Verbrauchsmenge entscheidend.

Der Differenzbetrag wird wie folgt berechnet:

  • Bei Tarifen ohne zeitvariablem Arbeitspreis wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises und des Referenzpreises errechnet.
  • Bei Tarifen mit zeitvariablem Arbeitspreis (z. B. HT-/NT-Tarifen) wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis errechnet.

Das monatliche Entlastungskontingent wird wie folgt bestimmt:

Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh:

  • SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12.
  • Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.

Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh:

  • SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12.
  • Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.

Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem oben angegebenen Referenzpreis, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Strompreisbremsengesetz zu.


3. Rückwirkende Erstreckung der Entlastung auf die Monate Januar und/oder Februar 2023 (§ 49 StromPBG)


Alle Letztverbraucher, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Strom beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.

Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.


Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Strom beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.


Hinweis zur Entlastung von Mietern


Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 12a StromPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.


Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung!


Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse greift nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % bzw. 70 % der vorliegenden Verbrauchsprognose (bei SLP-Zähler) bzw. des gemessenen Jahresverbrauchs (bei RLM-Zähler). Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen jeweils der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.


Sie haben noch Fragen? Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kundencenter stehen Ihnen unter der Tel.-Nr. 09132/904-0 oder per E-Mail unter info@herzowerke.de gerne zur Verfügung.

Erdgas-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Im Folgenden möchten wir Sie allgemein über die Umsetzung der Gaspreisbremse durch uns informieren.
Wir weisen darauf hin, dass die folgenden Informationen lediglich den Entlastungsanspruch nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 EWPBG betreffen und für Großkunden und zugelassene Krankenhäuser gesonderte Regelungen gelten, die nachfolgend nicht erläutert werden. Für etwaige Rückfragen wenden Sie sich gerne an Ihre Kundenbetreuer.

Umsetzung der Preisbremse für Erdgaskunden


1. Welche Kundengruppen sind entlastungsberechtigt?

Maßgeblich für die nachfolgend beschriebene Gewährung der Entlastung ist der Verbrauch des Kunden: Die Entlastung wird für jede Entnahmestelle des Kunden gewährt, sofern der Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet). § 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG legt zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Preisbremse profitieren sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:
•    Vermieter von Wohnraum;
•    Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
•    Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch zugelassene Krankenhäuser).
Kunden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können gleichwohl Anspruch auf eine Entlastung (Gaspreisbremse) nach § 6 EWPBG haben

Wenn Ihre Entnahmestelle mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Zähler) ausgestattet ist, beachten Sie zudem bitte folgendes:

Wenn Sie eine der oben aufgeführten Ausnahmen geltend machen können, obwohl Ihr Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500.000 kWh überschreitet, und Sie daher die Preisbremse nach § 3 EWPBG in Anspruch nehmen möchten, sind Sie verpflichtet, uns zur Klärung der Berechtigung in Textform unter Vorlage geeigneter Nachweise mitzuteilen, dass Sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG erfüllen. Sollten Sie uns diese Informationen bereits im Rahmen der Dezember-Soforthilfen (EWSG) mitgeteilt haben, müssen Sie dies nicht erneut vornehmen.

Achtung: Von der von der Inanspruchnahme der Gaspreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen!

2. Höhe der Entlastung

Kunden, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 8 Abs. 2 EWPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Gaspreis für ein 80%iges Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 12 ct/kWh gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der tarifvertraglichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellen Kontingent (in der Regel Ihrer Verbrauchsprognose) sowie Ihrem jährlichen Verbrauch ab.


Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe Ihrer individuellen Entlastung und der Senkung der Abschlagszahlungen.


Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 9 EWPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 10 EWPBG) multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze (§ 18 EWPBG)). Um hieraus Ihre jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Eine Senkung der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0,00 € ist nicht möglich.

  • Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreises und des Referenzpreises von 12 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie einschließlich der Umsatzsteuer). Bei Kunden, deren Netz- oder Messstellenbetriebsentgelte nicht vom Lieferanten erhoben werden, reduziert sich der Referenzpreis um die Höhe der Netz- oder  Messstellenentgelte. Der Kunde hat in diesem Fall den Lieferanten in Textform über seine Netzentgelte oder Messstellenentgelte bis zum 01.03.2023 oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich zu informieren.

 

  • Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben.

Dieses Entlastungskontingent steht Ihnen in jedem Fall zu, auch wenn Sie weniger als 80 % der im September 2022 prognostizierten Menge verbrauchen. Die Entlastung ist lediglich auf die Ihnen tatsächlich entstehenden Kosten für Ihren Erdgasverbrauch im Jahr 2023 gedeckelt.
Bei Kunden, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, ist für die Ermittlung des Kontingents der vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Verbrauch für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeblich.

  • Endet oder beginnt die Belieferung mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so sind wir verpflichtet, den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto), steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz zu.


3.    Rückwirkende Erstreckung der Entlastung auf die Monate Januar und/oder Februar 2023 (§ 5 Abs. 1 EWPBG)

Alle Letztverbraucher, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und auch bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.


Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.


Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Erdgas beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.

Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 26 EWPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.


Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung!


Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse wird nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gewährt. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
Wir weisen ferner darauf hin, dass die Ihnen gewährten Entlastungen nach dem EWPBG (Gaspreisbremse) vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

 

Sie haben noch Fragen? Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kundencenter stehen Ihnen unter der Tel.-Nr. 09132/904-0 oder per E-Mail unter info@herzowerke.de gerne zur Verfügung.

Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Im Folgenden möchten wir Sie allgemein über die Umsetzung der Wärmepreisbremse durch uns informieren.

Wir weisen darauf hin, dass die folgenden Informationen lediglich den Entlastungsanspruch nach § 11 Abs. 1 EWPBG betreffen und für Großkunden und zugelassene Krankenhäuser gesonderte Regelungen gelten, die nachfolgend nicht erläutert werden. Für etwaige Rückfragen wenden Sie sich gerne an Ihre Kundenbetreuer.

Umsetzung der Preisbremse für Wärmekunden


1. Welche Kundengruppen sind entlastungsberechtigt?

Für die Umsetzung der Wärmepreisbremse ist es unerheblich, ob der Kunde Fern- oder Nahwärme bezieht oder ein Contracting-Modell vereinbart ist, denn die Wärmepreisbremse greift für alle diese Versorgungsarten. Es sind jedoch nur Kunden entlastungsberechtigt, die Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihrem Mieter oder Pächter zur Nutzung zur Verfügung stellen.

Maßgeblich für den Beginn und die Höhe der Entlastung ist der Verbrauch des Kunden: Die Entlastung wird ab März 2023 für jede Entnahmestelle des Kunden gewährt, bei denen der Jahresverbrauch nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet). § 11 Abs. 1 Satz 5 EWPBG legt zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh ebenfalls ab März 2023 von den Entlastungen profitieren sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter von Wohnraum;
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch zugelassene Krankenhäuser). Kunden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können ab Januar 2023 einen Anspruch auf eine Entlastung (Wärmepreisbremse) nach § 14 EWPBG haben.

Achtung: Von der von der Inanspruchnahme der Wärmepreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen!

2. Höhe der Entlastung

Kunden, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 mit leitungsgebundenem Wärme beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 8 Abs. 2 EWPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Wärmepreis für ein 80%iges Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 9,5 ct/kWh gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der tarifvertraglichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellen Entlastungskontingent (in der Regel 80% der im September 2022 getroffenen Jahresverbrauchsprognose) sowie Ihrem Verbrauch ab.


Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe Ihrer individuellen Entlastung und der Senkung der Abschlagszahlungen.


Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 16 EWPBG) mit dem jährlichen Entlastungskontingent (§ 17 EWPBG) – zu deren Definition und Höhe s. u. – multipliziert (für Unternehmen ggf. gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze gemäß § 18 EWPBG). Um hieraus Ihre jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Eine Senkung der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0,00 € ist nicht möglich

  • Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreises und des Referenzpreises von 9,5 Cent/kWh (inklusive staatlich veranlasster Preisbestandteilen sowie einschließlich der Umsatzsteuer).

 

  • Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben.

 

  • Endet oder beginnt die Belieferung mit Wärme während eines Monats, so sind wir verpflichtet, den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem Referenzpreis von 9,5 ct/kWh bzw. sind die genannten Preise gleich, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz zu.


3. Rückwirkende Erstreckung der Entlastung auf die Monate Januar und/oder Februar 2023 (§ 5 Abs. 1 EWPBG)

Alle Letztverbraucher, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und auch bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Wärme beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.
Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung nach dem 28.02.2023, der Jahresverbrauchsabrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.


Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Wärme beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.

Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 26 EWPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.


Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung!

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse wird nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gewährt. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
Wir weisen ferner darauf hin, dass die Ihnen gewährten Entlastungen nach dem EWPBG (Wärmepreisbremse) vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

 

Sie haben noch Fragen? Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kundencenter stehen Ihnen unter der Tel.-Nr. 09132/904-0 oder per E-Mail unter info@herzowerke.de gerne zur Verfügung.

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen

Am 26.08.2022 ist eine weitere Rechtsverordnung in Kraft getreten, die der Energiekrise Paroli bieten soll. Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – kurz: EnSikuMaV – regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für einen Zeitraum von 6 Monaten, die vom 1. September 2022 bis 28.02.2023 gelten sollen.
Neben vielen Vorschriften zur Energieeinsparung im privaten und öffentlichen Bereich, ist gemäß § 9 EnSikuMaV eine Informationspflicht für Gas- und Wärmelieferanten gegenüber Letztverbrauchern niedergeschrieben. Die Herzo Werke GmbH wird Sie als Gas- und Wärmekunde individuell in der nächsten Zeit über Energieverbrauch und Energiekosten der letzten Abrechnungsperiode informieren.
Der durchschnittlicher Gasverbrauch von einer Person für Heizung und Warmwasser in einer 40 qm Wohnung beträgt ca. 5.600kWh/Jahr. Der Normale Gasverbrauch eines 2-Personen-Haushaltes für Heizung und Warmwasser in einer 80 qm Wohnung beträgt ca. 11.200 kWh/Jahr. Der Verbrauch einer Gasheizung in einem Einfamilienhaus wird i.d.R. etwas höher angesetzt als im Mehrfamilienhaus. Beispielsweise wird für ein 160 qm Einfamilienhaus ein Jahresverbrauch von 25.600 kWh angegeben.
Für die Grundversorgung mit Erdgas im Netzgebiet der Herzo Werke GmbH gilt ab dem 01.10.2022 für den Normalverbrauch ein Verbrauchspreis von 8,38 ct/kWh brutto mit einem jährlichen Grundpreis von 83,46 EUR brutto.
Die EnSikuMav gibt an, dass mit einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur von 1 Grad Celsius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten sei.
Anhand der durchschnittlichen Verbrauchswerte können Sie sich Ihr eigenes Einsparpotenzial gemäß den Vorgaben der Verordnung errechnen.

Baustellen in Herzogenaurach und den Ortsteilen

Sie möchten sich über aktuelle Baustellen im Stadtgebiet informieren? Diese Informationen erhalten Sie auf der Verkehrsinformationsseite der Stadt Herzogenaurach. Mit dem folgenden Link gelangen Sie direkt zur entsprechenden Seite.

https://www.herzogenaurach.de/stadtraum/verkehrsinformationen

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